Entsendung & Compliance

Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung: ausländische Schweißteams in Deutschland rechtssicher einsetzen

18. August 2026·6 Min. Lesezeit

Wenn Sie in Deutschland ein ausländisches Schweiß- oder Montageteam einsetzen möchten, gibt es im Wesentlichen zwei rechtliche Modelle: den Werkvertrag und die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ). Der Unterschied ist nicht nur formal — er bestimmt, wer die Arbeit leitet, wer die Verantwortung trägt und welche Erlaubnisse nötig sind. Wir erklären es.

Der Werkvertrag

Beim Werkvertrag übernimmt der Auftragnehmer ein definiertes Werk (zum Beispiel die Ausführung von Schweißnähten oder Montage) und leitet sein eigenes Team. Die Arbeitnehmer bleiben unter der Leitung des Auftragnehmers, der für das Ergebnis verantwortlich ist. Das ist das übliche Modell für Nachunternehmerleistungen mit eigenem, entsandtem Personal.

Die Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) »verleiht« der Auftragnehmer die Arbeitnehmer nur, während Leitung und Aufsicht auf den Entleiher übergehen. In Deutschland ist dafür eine besondere Erlaubnis erforderlich (Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG). Ohne sie ist dieses Modell unzulässig.

Warum der Unterschied zählt

Eine Fehleinordnung ist ein Risiko. Soll etwas ein Werkvertrag sein, leitet aber in der Praxis der Auftraggeber die Arbeitnehmer wie eigene, können die Behörden dies als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung werten — mit Folgen für beide Seiten. Deshalb ist wichtig, dass das Modell von Anfang an klar und korrekt umgesetzt ist.

Was das bei der Auftragnehmerwahl bedeutet

Für Schweiß- und Montage-Nachunternehmerleistungen ist das übliche und korrekte Modell der Werkvertrag mit eigenem entsandtem Personal des Auftragnehmers (A1).

Bei Save Consulting arbeiten wir als Nachunternehmer im Werkvertrag mit eigenen zertifizierten Teams, entsandt aus der EU — ohne ANÜ-Erlaubnis und ohne Verwaltungsaufwand für Sie.

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